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Wichtiger Hinweis für Anlieferungen per Spedition

Bei Eintreffen der Lieferung bitten wir Sie die Ware SOFORT im Beisein des anliefernden Fahrers genau auf offensichtliche Transportschäden zu untersuchen. Packen Sie zur Not die Ware vor Ort aus! Transportschäden müssen SOFORT beim Fahrer reklamiert und von diesem schriftlich festgehalten werden. Ebenso muss der Besteller uns unverzüglich über Transportschäden verständigen. Wenn die einwandfreie Übernahme durch Unterschrift des Bestellers bestätigt worden ist, kann ein Transportschaden zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden.

Lieferung in die Schweiz

Ein Versand in die Schweiz bieten wir selbst leider nicht an – mit MeinEinkauf.ch können Sie aber dennoch bei uns bestellen. Registrieren Sie sich dort und melden sich danach einfach bei uns mit diesen Daten an. Alle Zollformalitäten und die Lieferung zu Ihnen werden von MeinEinkauf.ch gegen eine geringe Gebühr übernommen.

Lieferbedingungen / Lieferzeiten

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.